3. Die Gerichtsgebühr wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 60.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 60.00 direkt zu ersetzen. -3- 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. September 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 20. September 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: