2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für folgende Beträge: Fr. 30.00 nebst Zins zu 5,10 % seit dem 20. Dezember 2022, Fr. 1.70 ("Verzugszins bis 19.12.2022"), Fr. 33.30 ("Betreibungskosten Zahlungsbefehl") sowie Fr. 9.10 ("zusätzliche Betreibungskosten"). 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 13. Juli 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 13. September 2023: