Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.206 / nk (SR.2023.259) Art. 155 Entscheid vom 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin Einwohnergemeinde Q._____, […] Beklagter E._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 20. Dezember 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 20. Dezember 2022 für folgende Forderungen: Fr. 30.00 nebst Zins zu 5,10 % seit dem 20. Dezember 2022 ("Feuerwehrsteuer, Ausstand und Gebühren 2021, Ordentliche Steuern"), Fr. 100.00 ("Gebühren neu"), Fr. 70.00 ("Gebühren bisher") und Fr. 1.70 ("Verzugszins bis 19.12.2022"). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 3. März 2023 zugestellten Zahlungsbefehl am 13. März 2023 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für folgende Beträge: Fr. 30.00 nebst Zins zu 5,10 % seit dem 20. Dezember 2022, Fr. 1.70 ("Verzugszins bis 19.12.2022"), Fr. 33.30 ("Betreibungskosten Zahlungsbefehl") sowie Fr. 9.10 ("zusätzliche Betreibungskosten"). 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 13. Juli 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 13. September 2023: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 15. Juni 2023) wird den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung erteilt für den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 1.70 sowie Verzugszins von 5.1 % auf Fr. 30.00 seit 20. Dezember 2023 bis 10. Juli 2023. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 60.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 60.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 60.00 direkt zu ersetzen. -3- 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. September 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 20. September 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. Ob die Eingabe der Klägerin vom 20. September 2023 mangels Anträgen den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO überhaupt zu genügen vermag, kann vorliegend offengelassen werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin für den aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 1.70 sowie den Verzugszins von 5,10 % auf Fr. 30.00 seit dem 20. Dezember 2023 (recte: 20. Dezember 2022) bis 10. Juli 2023 definitive -4- Rechtsöffnung. Betreffend die Grundforderung (Feuerwehrsteuer) von Fr. 30.00 wurde die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt, da der Beklagte die Tilgung der Schuld mit einem Empfangsschein der Post für den Betrag von Fr. 30.00 nachgewiesen habe. 2.2. Die Klägerin macht mit Beschwerde zusammengefasst geltend, dass der eingereichte Zahlungsnachweis des Beklagten diverse – in der Beschwerdeschrift dargelegte – Ungereimtheiten aufweise, welche die Echtheit der Zahlungsbestätigung des Beklagten anzweifeln lasse. 2.3. Bei sämtlichen Vorbringen der Klägerin handelt es sich um neue Tatsachen, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.1.). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Klägerin die Eingabe des Beklagten vom 13. Juli 2023 mitsamt dem Zahlungsnachweis mit Verfügung vom 14. Juli 2023 zugestellt, womit ihr die vor Obergericht des Kantons Aargau geltend gemachten Tatsachen schon zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Sie hätte die entsprechenden Einwände folglich bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen, zumal der vorinstanzliche Entscheid erst am 13. September 2023 und somit beinahe zwei Monate nach Zustellung der Eingabe des Beklagten vom 14. Juli 2023 erging. Dass diese Eingabe der Klägerin mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 lediglich "zur Kenntnisnahme" zugestellt wurde, vermag daran nichts zu ändern. So konnte die Vorinstanz, da das Gesetz einen weiteren Schriftenwechsel im summarischen Verfahren nicht zwingend vorsieht, die Eingabe auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine weitere Äusserungsmöglichkeit zur blossen Kenntnisnahme übermitteln, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen, was auf die Klägerin als kommunale Finanzverwaltung zutrifft (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2 und 2.4). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte mit seiner Eingabe vom 13. Juli 2023 mittels Urkunde die (bestrittene) Tilgung der Forderung nachgewiesen hat, womit der Klägerin bewusst sein musste, dass die definitive Rechtsöffnung betreffend diese Forderung aufgrund der eingereichten Urkunde des Beklagten nicht erteilt werden würde. Die Klägerin wäre sodann im vorinstanzlichen Verfahren auch berechtigt gewesen, Einwände gegen die aus ihrer Sicht zweifelhafte Zahlungsbestätigung vorzubringen, da ihr diese Tatsache zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht bekannt war und sie diese Tatsache folglich auch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätte vorbringen können (Art. 229 Abs. 1 lit. B ZPO [vgl. dazu BGE 146 III 237 E. 3.1]). Dessen ungeachtet gilt das Folgende: Der Beweis der Tilgung muss durch den Schuldner durch Urkunden erbracht werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte reichte im Rechtsöffnungsverfahren einen mit Poststempel -5- vom 11. Juli 2023 und Visum versehenen Empfangsschein ein, welcher die Zahlung von Fr. 30.00 an ein Konto "Steueramt Aargau" mit dem zusätzlichen Vermerk "Feuerwehrsteuer" bestätigt. Nachdem zu Gunsten der Klägerin gegenüber dem Beklagten ausweislich der Akten keine weitere Forderung über Fr. 30.00 betreffend die Feuerwehrsteuer ausstehend ist, hat der Beklagte grundsätzlich auch den Nachweis erbracht, dass seine Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Es bestand für die Vorinstanz – insbesondere da die Klägerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhob – kein berechtigter Anlass, die vorgelegte Beweisurkunde von Amtes wegen anzuzweifeln. Insbesondere musste die Vorinstanz mit Blick auf die eingereichte Urkunde nicht davon ausgehen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte, zumal sie den offiziellen Poststempel mit Visum trägt und der Vorinstanz die Einwände der Klägerin nicht bekannt waren. Die Klägerin hätte im Rahmen einer Stellungnahme etwa durch Vorlage des eigenen Kontoauszugs nachweisen können, dass die Zahlung nicht bei ihr eingetroffen ist oder die (im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen) Einwendungen vorbringen können. So hätte sie die Zahlungsbestätigung als Beweis möglicherweise neutralisieren können. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 30.00 nicht erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser