4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids die Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 6'183.40 an die Klägerin und im Betrag von Fr. 2'876.60 an die Beklagte zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)