Bei den Bankverbindlichkeiten dürfte es sich um den Covid-19-Kredit handeln (Beschwerdebeilage 10), welchen die Beklagte gemäss eigenen Angaben mit quartalsweisen Zahlungen von Fr. 1'693.15 amortisiert, was glaubhaft erscheint, zumal keine entsprechenden Betreibungen seitens der [Bank] aktenkundig sind und die Beklagte über ein Kontokorrentkonto bei dieser Bank verfügt. Mit der Auftragsbestätigung vom 20. September 2023 über Fr. 14'500.00 (Beschwerdebeilage 11) weist die Beklagte schliesslich nach, dass sie über ein solides Auftragsvolumen verfügt und mit weiteren Einnahmen zu rechnen ist.