Gegen die Forderungen des Kantons Aargau in der Höhe von Fr. 199.95 und der F._____ AG in der Höhe von Fr. 70.30 hat die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben, macht in der Beschwerde aber keine Ausführungen hierzu. Nachdem im Übrigen sämtliche in der Schuldnerinformation vermerkten Forderungen getilgt bzw. gedeckt sind, fallen diese noch offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 270.25 hinsichtlich der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Beklagten – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht ins Gewicht.