Da es sich hierbei aber nicht um die im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebliche Konkursforderung handelt, ist eine Weiterleitung der Forderung an die Gläubigerin durch das Obergericht des Kantons Aargau nicht möglich. Gegen die Forderungen des Kantons Aargau in der Höhe von Fr. 199.95 und der F._____ AG in der Höhe von Fr. 70.30 hat die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben, macht in der Beschwerde aber keine Ausführungen hierzu.