Es kann offenbleiben, ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Eingabe vom 22. September 2023 und die gleichentags erfolgte Hinterlegung bei der Obergerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'860.00 im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können, zumal sich der Betrag andernfalls bei den Aktiven der Beklagten befunden und sie auch damit nachgewiesen hätte, dass sie zur Bezahlung dieser Schuld im Stande ist. Da es sich hierbei aber nicht um die im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebliche Konkursforderung handelt, ist eine Weiterleitung der Forderung an die Gläubigerin durch das Obergericht des Kantons Aargau nicht möglich.