2.2. Die Beklagte hat am 19. September 2023 zugunsten der Klägerin (und zur Deckung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren) bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 6'700.00 hinterlegt (Beschwerdebeilage 4). Mit diesem Betrag ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 6'183.40 (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 8]) ohne Weiteres gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. -6-