Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend gemachten Forderungen seien im provisorischen Zwischenabschluss nicht berücksichtigt, könnten von der Beklagten aber aus den vorhandenen Mitteln bezahlt werden. Die vorhandenen Mittel würden es erlauben, die Lohnzahlungen an D._____ vorzunehmen und die Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen. Die Zahlungsfähigkeit sei somit vorhanden.