2. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der Beschwerdegegnerin von dem von der Beschwerdeführerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 6'700.00 den Betrag von CHF 6'183.40 herauszugeben. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht seien mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 6'700.00 zu verrechnen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Am 22. September 2023 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein.