4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 11. September 2023 zugestellten Entscheid vom 5. September 2023 mit Eingabe vom 21. September 2023 -3- beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. September 2023 sei aufzuheben.