2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)