7. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr, welche auf Fr. 800.00 festzusetzen ist (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD), wird mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da auf die Zustellung der Berufung an den Beklagten verzichtet wurde (Art. 312 Abs. 1 ZPO) und ihm somit kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.