Sähe der Kläger im Beklagten tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung, wäre nicht damit zu rechnen, dass dieser auch nur in Erwägung ziehen würde, den Beklagten weiterhin zu beschäftigen. Der Beklagte bringt denn auch vor, dass die Anschuldigung wohl fingiert worden sei, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, und der Kläger dem Beklagten zudem noch namhafte Lohnzahlungen schulde, die der Beklagte versucht habe einzufordern (Stellungnahme vom 9. Juni 2023 S. 2 und 4; Duplik S. 2; Beilage 4 zur Duplik). 6. Die Berufung ist somit abzuweisen.