Stellungnahme vom 9. Juni 2023) die Wiederanstellung zumindest in Aussicht stellte, wenn "keine Gewaltandrohung mehr von Dir ausgeht, und die Blockade der Angestelltenunterkuft umgehend aufgegeben wird", erscheint diese Behauptung jedoch nicht glaubhaft. Sähe der Kläger im Beklagten tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung, wäre nicht damit zu rechnen, dass dieser auch nur in Erwägung ziehen würde, den Beklagten weiterhin zu beschäftigen.