Offenbar konnte der Mitarbeiter aber in der vom Kläger bewohnten 6.5-Zimmer-Wohnung untergebracht werden. Zwischenzeitlich sei dieser wieder nach Deutschland abgereist (Stellungnahme vom 9. Juni 2023 S. 3, vom Kläger unbestritten geblieben). Der Kläger beteuerte weiter die "unmittelbare Gefährlichkeit" des Beklagten, der ihm am 31. Mai 2023 Gewalt angedroht habe (Gesuch vom 3. Juli 2023 S. 1 f.). Der Beklagte bestreitet die Schilderungen des Klägers. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger dem Beklagten in seinem Schreiben betreffend dessen fristlose Kündigung vom Folgetag (Beilage 2 zur - 12 -