die Glaubhaftmachung zu stellen sind (vorstehend E. 4.1.). 4.6. Was der Beklagte schliesslich aus seinen Ausführungen zur Unterscheidung zwischen Eigentum und Bewirtschaftungsverhältnis bzw. zur landwirtschaftlichen Pacht (Art. 14 f. LPG) ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es liegt kein Pachtverhältnis vor, und es besteht auch keine gesetzliche Lücke, die gefüllt werden müsste. Darauf braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. 4.7. Zusammenfassend hat der Kläger den ihm zustehenden zivilrechtlichen Anspruch, welcher Voraussetzung für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen bildet (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), nicht glaubhaft machen können.