Ob es sich dabei, wie vom Kläger vor Vorinstanz behauptet, bloss um ein Manöver in Absprache mit den Ersteigerern handelte, um den Betrieb zur Stilllegung zu zwingen (Replik S. 3), und der Beklagte in Tat und Wahrheit gar nicht krank war, ist nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zu klären, da hierzu einlässlichere Beweiserhebungen notwendig wären, die dessen Rahmen sprengen. Dass die Kündigung gültig erfolgte, kann aufgrund der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit derzeit jedenfalls nicht als glaubhaft erachtet werden, zumal angesichts der Tatsache, dass die Ausweisung praktisch einer Vollstreckung des Hauptsacheanspruchs gleichkäme, besonders hohe Anforderungen an