würde die Kündigung des Klägers, weil zur Unzeit erfolgt, nichtig machen (Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR), womit der Beklagte nach wie vor Anspruch auf Unterkunft hätte. Ob es sich dabei, wie vom Kläger vor Vorinstanz behauptet, bloss um ein Manöver in Absprache mit den Ersteigerern handelte, um den Betrieb zur Stilllegung zu zwingen (Replik S. 3), und der Beklagte in Tat und Wahrheit gar nicht krank war, ist nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zu klären, da hierzu einlässlichere Beweiserhebungen notwendig wären, die dessen Rahmen sprengen.