Der Anspruch auf Benützung der Unterkunft beim Arbeitgeber endet zwar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 21 Abs. 3 des Normalarbeitsvertrags über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft). Wie der Beklagte vor Vorinstanz geltend machte, sei die Kündigung vom 1. Juni 2023, die er am 5. Juni 2023 erhalten habe (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 9. Juni 2023), jedoch erfolgt, als er krankgeschrieben gewesen sei (Beilagen 3 und 4 zur Stellungnahme vom 9. Juni 2023; Stellungnahme vom 9. Juni 2023 S. 4; Duplik S. 2). Gemäss den beigelegten Arztzeugnissen war der Beklagte vom 9. Mai 2023 bis und mit am 18. Juni 2023 zu 100 % krankgeschrieben.