4.5. Weiter erscheint die Begründetheit des Ausweisungsbegehrens auch mit Blick auf die behauptete Kündigung des Arbeitsvertrages vom 1. November 2022 (Beilage 3 zum Gesuch vom 16. Mai 2023), gemäss welchem der Beklagte (auch) mit der Logis entlohnt wurde, zweifelhaft. Der Anspruch auf Benützung der Unterkunft beim Arbeitgeber endet zwar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 21 Abs. 3 des Normalarbeitsvertrags über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft).