101 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 VZG). Das Betreibungsamt kann die Verwaltung und Bewirtschaftung zwar einem Dritten übertragen, dem Schuldner selbst jedoch nur die Bewirtschaftung (Art. 16 Abs. 3 VZG). Selbst wenn dem Kläger die Bewirtschaftung vom Betreibungsamt übertragen wurde, was dieser nicht glaubhaft dargetan hat, tangieren die gestellten Gesuche die Verwaltung des Grundstücks. Da diese gemäss der gesetzlichen Regelung dem Betreibungsamt obliegt, verfügt der Kläger über kein schützenswertes Interesse an der Durchsetzung seiner – zumindest fraglichen – Eigentumsansprüche.