4.4. Im einen wie im anderen Fall ist der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht frei, über in der Zwangsvollstreckung befindliche Vermögenswerte zu verfügen. Handelt es sich um ein Grundstück, besteht ab Stellung des Verwertungsbegehrens eine umfassende Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt (Art. 155 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass der betreibende Gläubiger ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 101 Abs. 1 VZG). Die Zwangsverwaltung muss nicht verfügt werden, sie tritt von Amtes wegen ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2009 vom 8. April 2009 E. 2.2).