vorstehend E. 4.2.2). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde gegen den Zuschlag den Eigentumsübergang von Gesetzes wegen aufgeschoben hätte. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann vorliegend indes offenbleiben (vgl. E. 4.4 ff. nachfolgend). - 10 - Soweit der Kläger neue Behauptungen vorbringt, ist darauf nicht einzugehen, da er nicht darlegt, inwiefern diese nicht bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vorstehend E. 1.2; so etwa die Behauptung, die Ersteigerer hätten den Steigerungspreis noch nicht bezahlt, und den Inhalt der Steigerungsbedingungen [vgl. Berufung S. 11 f.]).