4.3. Folgt man den zitierten Lehrmeinungen, würde der Zuschlag Wirkung entfalten, bis dieser aufgehoben ist. Ob die Beschwerde über den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 VZG hinaus – bzw. diesem entgegen – den Eigentumsübergang aufschiebt, erscheint fraglich. Art. 66 Abs. 1 VZG sieht lediglich den Aufschub der Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch vor. Die Eintragung im Grundbuch hat hinsichtlich der Frage des Eigentumsübergangs jedoch bloss deklaratorischen Charakter (Art. 656 Abs. 2 ZGB; vorstehend E. 4.2.2).