, S. 108). Das Bundesgericht musste sich hiermit soweit ersichtlich noch nicht explizit auseinandersetzen. In BGE 129 III 100 erwog es immerhin, dass in Analogie zum Fall des Konkurses der Zuschlag eines Grundstückes die Wirkungen "ex nunc" von der Eröffnung des bestätigenden Beschwerdeentscheides an entfalte, wenn es sachlich und vernünftigerweise nicht möglich sei, auf alle mit dem Aufschub der Wirkungen gemäss Art. 66 VZG verbundenen Folgen zurückzukommen. In Frage standen dort aber namentlich Handlungen der amtlichen Verwaltung während des Vollstreckungsaufschubs. Ob auch der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges aufgeschoben wird, ergibt sich daraus nicht.