SchKG immerhin ein Jahr seit der Verwertung betrage (LORANDI, der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss., 1994, S. 115). Gemäss DEILLON-SCHEGG müsse man, schliesse man sich dieser Auffassung an, gleichzeitig einräumen, dass mit der Gutheissung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde die bereits eingetretene Wirksamkeit des Zuschlags nachträglich wieder beseitigt werde. Die Möglichkeit der Aufhebung des Zuschlags stelle mithin eine Resolutivbedingung für die Wirksamkeit des Zuschlags dar (DEILLON-SCHEGG, Übergang des Grundeigentums und Untergang von Grundpfandrechten infolge Zwangsversteigerung, ZBGR 81/2000, S. 89 ff.