4.2.2. Gemäss Art. 656 Abs. 2 ZGB erlangt der Erwerber im Falle der Zwangsvollstreckung schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist. Der Steigerungszuschlag bewirkt unmittelbar den Eigentumsübergang (BGE 117 III 39 E. 4b). Der grundbuchliche Nachvollzug des bereits ausserbuchlich erfolgten Eigentumsüberganges hat lediglich deklaratorischen Charakter (sog. relatives Eintragungsprinzip; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 3). Bis zur Eintragung im Grundbuch darf der Erwerber jedoch nicht über das Grundstück verfügen.