bestehen, sofern kein Zuschlag mit Doppelaufruf stattgefunden habe. Es kämen hinsichtlich des Bewirtschaftungsverhältnisses die Fristen und Bedingungen von Art. 15 Abs. 2 und 3 LPG lückenfüllend zur Anwendung (Berufung Rz. 83 ff.).