Weiter sei das Eigentumsverhältnis vom Bewirtschaftungsverhältnis im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu unterscheiden. Es sei nicht anzunehmen, dass mit der zwangweisen Übertragung des Eigentumsverhältnisses eine unmittelbare Auswirkung von Rechtes wegen auf das Bewirtschaftungsverhältnis gegeben sei (unter Hinweis auf Art. 14 f. LPG ["Kauf bricht Pacht nicht"]). Das bestehende Bewirtschaftungsverhältnis bleibe zunächst weiter -8-