Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Auslegung der Vorinstanz falsch sei, wonach sich die aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 66 Abs. 1 VZG) auf die Eintragung ins Grundbuch beschränke und die Erwerber nach Erteilung des Zuschlags trotz hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Zuschlag jene Rechte ausüben könnten, die ihnen als Eigentümer auch ohne Grundbucheintrag zukommen (vgl. ausführlich Berufung Rz. 28 ff., 33 ff., 43 ff., 52 ff., 60 ff., 64 f., 66 ff.). Weiter sei das Eigentumsverhältnis vom Bewirtschaftungsverhältnis im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu unterscheiden.