4.2. 4.2.1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Beschwerde gegen den Zuschlag vom 21. April 2023 könne er weiterhin als Eigentümer über die Liegenschaft und das landwirtschaftliche Gewerbe verfügen, bis über die Beschwerde definitiv entschieden sei. Der Beklagte – ein landwirtschaftlicher Mitarbeiter des Klägers – habe in der Zwischenzeit kein Recht, gegen den Willen des Klägers in der Betriebsunterkunft weiterzuverweilen. Auch die Ersteigerer könnten nicht über die Liegenschaft und das landwirtschaftliche Gewerbe verfügen und dem Beklagten ein Recht zum Weiterverweilen in der Betriebsunterkunft erteilen (Berufung Rz.