3.2. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2). Dies setzt aber vorab voraus, dass die Begehren überhaupt unklar sind. Zwar wird für Exmissionen regelmässig das Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gewählt, da dieses dem Gesuchsteller ein rasches Verfahren auf einen Endentscheid bietet. Der Kläger beantragte aber explizit (super-) provisorische Massnahmen.