dern die Vorinstanz sei ohne Rückfrage so verfahren. Angesichts des Verfahrensergebnisses erscheine dieser Beschluss fragwürdig, weil zirkulär und zum Nachteil des Klägers. Zuerst beschliesse die Vorinstanz, nach Art. 257 Abs. 1 ZPO vorzugehen, um dann in ihrem Entscheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für Art. 257 Abs. 1 ZPO gar nicht erfüllt seien, und auf die Gesuche nicht einzutreten (Berufung Rz. 130 ff.).