Nach dem Obergerichtsentscheid sei davon auszugehen, dass die prozessualen Chancen des Klägers, weiterhin Eigentümer der Liegenschaft zu bleiben, deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit sei, dass das Bundesgericht den Zuschlag bestätigen sollte. Der Kläger könne nicht glaubhaft machen, dass zum Schutze seines Eigentums vor dem Beklagten vorsorgliche Massnahmen auszusprechen seien (angefochtener Entscheid E. 1.5). 3. 3.1. Prozessual bringt der Kläger sinngemäss vor, dass die Vorinstanz seine Gesuche zu Unrecht als solche um Rechtsschutz in klaren Fällen entgegengenommen habe. Dies sei so vom Kläger nie beantragt worden, son- -6-