Die Eigentümerstellung des Klägers werde vom Beklagten denn auch glaubhaft bestritten. Es liege mithin kein liquider Sachverhalt vor, weshalb auf die Gesuche nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 1.4, v.a. E. 1.4.3 f.). Zum gleichen Schluss gelange man, wenn man das Gesuch nicht als Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen entgegennehmen würde. Nach dem Obergerichtsentscheid sei davon auszugehen, dass die prozessualen Chancen des Klägers, weiterhin Eigentümer der Liegenschaft zu bleiben, deutlich geringer als die Wahrscheinlichkeit sei, dass das Bundesgericht den Zuschlag bestätigen sollte.