656 Abs. 2 ZGB das Eigentum bei der Zwangsvollstreckung im Moment des Zuschlags auf den Ersteigerer übergehe, erwerbe dieser das Eigentum an der versteigerten Sache unmittelbar und originär kraft rechtsgestaltender amtlicher Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt könne der Erwerber alle Rechte ausüben, die ohne grundbuchliche Eintragung denkbar seien. Da die Beschwerde im Verfahren KBE.2023.10 abgewiesen worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger weiterhin Eigentümer des Hofs X.____ und somit zur Eigentumsklage berechtigt sei. Die Eigentümerstellung des Klägers werde vom Beklagten denn auch glaubhaft bestritten.