Die Rechtslage in einem Verfahren betreffend Eigentumsklage sei klar und damit dem summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zugänglich (angefochtener Entscheid E. 1.2.2). Im Zusammenhang mit der Zwangsverwertung des Hofs X.____ habe der Kläger u.a. Beschwerde gegen den Zuschlag bei der Versteigerung geführt (BE.2023.4). Mit (nicht rechtskräftigem) Entscheid vom 23. August 2023 habe die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde des Klägers gegen den Zuschlag bei der Versteigerung abgewiesen (KBE.2023.10). Da gemäss Art. 656 Abs. 2 ZGB