2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend Betriebsunterkünfte sowie betreffend Ausweisung eingereicht. Die Gesuche seien sinngemäss als Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen entgegenzunehmen, zumal der Kläger konkret beantrage, dass dem Beklagten Verhaltensanweisungen zu geben seien bzw. der Beklagte aus der Liegenschaft auszuweisen sei und er sich sinngemäss der Eigentumsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB bediene. Die Rechtslage in einem Verfahren betreffend Eigentumsklage sei klar und damit dem summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen zugänglich (angefochtener Entscheid E. 1.2.2).