1. 1.1. Die Vorinstanz beurteilte die Gesuche des Klägers im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 aus, was seitens der Parteien grundsätzlich nicht bestritten wurde bzw. wird. Die Berufung ist demnach zulässig.