3. Gegen diesen ihm am 9. September 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid vom 4. September 2023 sei aufzuheben. 2. Den Gesuchen vom 14. Mai 2023 und vom 2. Juni 2023 sei stattzugeben. 3. Es sei die sofortige (oder innert einer vom Gericht zu bestimmender Frist) Ausweisung B._____ aus der Liegenschaft (Hof X.____) anzuordnen und die Zwangsvollstreckung anzudrohen, beziehungsweise, für den Fall der Widerhandlung, anzuordnen.