2.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Antrag um superprovisorische Verfügung der Massnahmen ab. 2.3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. -3- 2.4. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ordnete der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg einen zweiten Schriftenwechsel an. 2.5. Mit Replik vom 3. Juli 2023 hielt der Kläger an seinen Begehren fest. Gleichentags reichte der Kläger ein weiteres Gesuch ein und stellte folgende Begehren: