Das Rechtsöffnungsgericht hat somit zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und Zahlungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Der Rechtsöffnungsrichter spricht sich nur über die Beweiskraft des vorgelegten Titels aus (BGE 132 III 140 [= Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1). Es hat sich aber nicht damit zu befassen, ob das Urteil materiell richtig ist oder nicht (BGE 135 III 315 E. 2.3).