4.2. Das Verfahren über die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat somit zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und Zahlungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt.