Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel über die Gesamtforderung von Fr. 4'320.00 vor. Der Beklagte habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Soweit er vorbringe, im Strafbefehl zu Unrecht verurteilt worden zu sein, sei er im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'320.00 sei zu gewähren.