1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 27. Juni 2023 betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 4'320.00 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde mit Datum bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "Strafbefehl Nr. [...] vom tt.mm.2022" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 7. Juli 2023 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden das Begehren um definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2023 nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung. 2.3. Am 21. August 2023 erkannte das Präsidium des Zivilgerichts Baden: