Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.202 (SR.2023.302) Art. 62 Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger A._____, vertreten durch Statthalteramt Q._____, [...] Beklagter B._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts R._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 27. Juni 2023 betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 4'320.00 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde mit Datum bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "Strafbefehl Nr. [...] vom tt.mm.2022" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 7. Juli 2023 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden das Begehren um definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2023 nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbe- gehren Stellung. 2.3. Am 21. August 2023 erkannte das Präsidium des Zivilgerichts Baden: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 7. Juli 2023) wird dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4'320.00. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 vollumfänglich dem Gesuchgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller Fr. 250.00 di- rekt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Am 31. August 2023 überbrachte der Beklagte dem Bezirksgericht Baden eine Beschwerde gegen den ihm am 25. August 2023 zugestellten Ent- scheid. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Beklagte dem Obergericht am 2. September 2023 ein Exemplar der Beschwerde mit Ori- ginalunterschrift ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöff- nung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der gan- zen Schweiz vollstreckbar (Art. 373 StGB). 3. Im angefochtenen Entscheid wurde zur Begründung im Wesentlichen aus- geführt, mit dem rechtskräftigen Strafbefehl Nr. [...] des Statthalteramts Q._____ vom 13. Januar 2022, welcher in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG ergangen sei, und dem Urteil des Bezirks- gerichts Q._____ vom 28. November 2022 sei der Beklagte zur Bezahlung einer Busse in Höhe von Fr. 380.00 sowie der Untersuchungskosten, be- stehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 330.00 und Untersuchungskosten von Fr. 3'610.00, total Fr. 4'320.00.00, verurteilt worden. Es liege ein defi- nitiver Rechtsöffnungstitel über die Gesamtforderung von Fr. 4'320.00 vor. Der Beklagte habe keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Soweit er vorbringe, im Strafbefehl zu Unrecht verurteilt worden zu sein, sei er im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'320.00 sei zu gewähren. 4. 4.1. In der Beschwerde führt der Beklagte aus, er sei nicht bereit, solch eine Gaunerei zu akzeptieren. Er habe von Anfang an verlangt, die Fahrzeuge zusammenzustellen, um zu beweisen, dass die Behauptung falsch sei. Es sei ihm dreimal von der Polizistin verweigert worden. Das Statthalteramt Q._____ habe sich die Folgekosten selbst auferlegt, um "die Polizistin + Jugo" zu decken, anstelle die Fahrzeuge zusammenzustellen und festzu- stellen, dass das anhand der Fahrzeugformen gar nicht möglich sei. Weiter führt er aus: "Herr C._____ vom Gericht Q._____ hatte in den vielleicht 15 Minuten keine Probleme mit mir komplett geistig und körperlich am Boden Nötigung". Der Beklagte bittet in der Beschwerde, seine Unterlagen noch -4- einmal zu lesen. Das sei alles ein diktatorischer Entscheid. Zudem stellt der Beklagte die Frage, ob "die Mafia schon soweit fortgeschritten sei in der Schweiz". 4.2. Das Verfahren über die Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess: Die Prü- fungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern le- diglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde da- für (BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat somit zu prü- fen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und Zahlungspflicht, de- ren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Der Rechtsöffnungsrichter spricht sich nur über die Beweiskraft des vorgelegten Titels aus (BGE 132 III 140 [= Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1). Es hat sich aber nicht damit zu befassen, ob das Urteil materiell richtig ist oder nicht (BGE 135 III 315 E. 2.3). Die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde beziehen sich einzig auf in seinen Augen fehlerhaftes Vorgehen der Behörden auf dem Weg zu den Entscheiden, welche als Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurden. Darauf kann aber im Rechtsöffnungsverfahren nicht eingegangen werden, nach- dem die Entscheide, welche vom Beklagten kritisiert werden, in Rechtskraft erwachsen sind. Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist somit abzuweisen. 5. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet. 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, wes- halb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 375.00 wer- den dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'320.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- -6- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser