§ 26 Abs. 1 lit. b EG SchKG (SAR 231.200) am 5. Januar 2023, womit die Hinterlegung der Forderung am 6. Januar 2023 und deren Geltendmachung am 9. Januar 2023 zu spät erfolgten und eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG ohne Prüfung der dazu zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen ausser Betracht fällt.