174 Abs. 2 SchKG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 139 III 491 E. 4.4). Der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Dezember 2022 wurde dem Beklagten am 15. Dezember 2022 zugestellt, womit das Ende der Rechtsmittelfrist in die Betreibungsferien fiel, welche bis am 1. Januar 2023 dauerten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung von Art. 63 SchKG i.V.m. § 26 Abs. 1 lit.